Preiserhöhung unwirksam? Wann Sie zu viel gezahltes Geld zurückfordern können
Von Lucas Brauer, Kundenberatung4 Min Lesezeit18. September 2026Wann ist eine Preiserhöhung bei Strom oder Gas unwirksam?
Ein Preiserhöhungsschreiben ist nicht automatisch wirksam, nur weil es bei Ihnen ankommt. Zwei Fehler kommen in der Praxis am häufigsten vor: Erstens eine unzureichende Begründung — der Anbieter muss laienverständlich erklären, warum sich der Preis ändert, pauschale Verweise auf „gestiegene Kosten" reichen nicht. Zweitens formale Fehler, etwa eine zu kurz angekündigte Frist vor dem Wirksamwerden, oder eine Preiserhöhung, die mitten in einer eigentlich fest vereinbarten Vertragslaufzeit ausgesprochen wird, ohne dass eine wirksame Preisanpassungsklausel das überhaupt erlaubt.
In beiden Fällen gilt: Die Erhöhung entfaltet keine Wirkung, und Sie zahlen weiterhin den alten Preis — bis der Anbieter es richtig macht oder Sie ohnehin wechseln. Was Sie bei einer Strompreiserhöhung grundsätzlich beachten sollten, haben wir separat zusammengefasst.
Was hat der BGH entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat am 21. Oktober 2025 (Az. EnZR 97/23) im Fall gegen den Energieanbieter „immergrün" ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf weitgehend bestätigt: Eine einseitige Preiserhöhung bei Strom oder Gas ist unwirksam, wenn der Anbieter den Grund nicht laienverständlich nennt. Pauschale Formulierungen wie „operative Gründe" oder „außergewöhnlich stark angestiegene Großhandelspreise" reichen dafür nicht aus — Kundinnen und Kunden müssen nachvollziehen können, welcher konkrete Kostenbestandteil sich warum verändert hat.
Das Urteil gilt ausdrücklich nicht nur in der Grundversorgung, sondern auch bei Sonderverträgen und Tarifkunden. Es reiht sich in eine ältere Rechtsprechungslinie ein: Bereits 2013 hatte der BGH (Az. VIII ZR 162/09) entschieden, dass Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen AGB-rechtlich zu prüfen und oft unwirksam sind — genau der Klauseltyp, mit dem manche Anbieter Preiserhöhungen auch während einer eigentlich festen Vertragslaufzeit zu rechtfertigen versuchen.
Was passiert, wenn die Preiserhöhung unwirksam ist?
Ist eine Preiserhöhung unwirksam, gilt weiterhin der ursprünglich vereinbarte Preis. Haben Sie den höheren Betrag bereits gezahlt, können Sie die Differenz nach § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) zurückfordern. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, taggenau zum Jahresende der jeweiligen Rechnung — je früher Sie prüfen, desto mehr können Sie zurückholen.
Praktisch bedeutet das: Differenz zwischen ursprünglich vereinbartem und tatsächlich gezahltem Preis berechnen, schriftlich mit Fristsetzung zurückfordern und dabei auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung verweisen. Bei Unsicherheiten zur genauen Rechtslage im Einzelfall hilft die Verbraucherzentrale weiter.
Wie oft kommt das in der Praxis wirklich vor?
Zum Glück selten, zeigt unsere eigene Rechnungsprüfung: 2025 und 2026 sind uns drei Fälle begegnet, in denen die Ankündigungsfrist vor dem Wirksamwerden der Preiserhöhung nicht eingehalten wurde. In allen drei Fällen konnten wir das Inkrafttreten auf den korrekten, späteren Zeitpunkt verschieben — die zusätzliche Zeit reichte jeweils, um einen günstigeren Anbieter zu finden und rechtzeitig zu wechseln.
Ein weiterer Fall aus 2026 zeigt eine andere Variante: Ein Kunde erhielt eine Preiserhöhung noch während der Erstlaufzeit seines Vertrags — das war nicht rechtens. Durch direkten Widerspruch und konsequentes Nachhaken konnten wir verhindern, dass die Erhöhung überhaupt in Kraft trat. Auch wenn harte, eindeutig unwirksame Fälle die Ausnahme bleiben: In den Jahren davor haben wir eine wachsende Zahl an fragwürdig oder unzureichend begründeten Preiserhöhungsschreiben beobachtet — ein genauer Blick lohnt sich.
Was können Sie jetzt tun?
Sie müssen die Wirksamkeit einer Preiserhöhung nicht selbst juristisch bewerten oder einen Widerspruch aufsetzen. Im Rahmen unserer Rechnungsprüfung schauen wir uns Preiserhöhungsschreiben gezielt darauf an, ob Begründung und Ankündigungsfrist den rechtlichen Anforderungen genügen — und legen bei begründetem Zweifel Widerspruch ein. Parallel dazu prüfen wir, ob ein Wechsel zu einem anderen Stromanbieter oder Gasanbieter für Sie ohnehin die bessere Lösung ist — bei einer Preiserhöhung steht Ihnen dafür in der Regel auch ein Sonderkündigungsrecht zu.
Bezahlt werden wir nur im Erfolgsfall mit 30 Prozent der tatsächlich erzielten Ersparnis. Schicken Sie uns Ihr Preiserhöhungsschreiben einfach zu — wir sagen Ihnen ehrlich, ob sich eine Prüfung oder ein Wechsel für Sie lohnt.
Häufige Fragen
Muss ich eine Preiserhöhung sofort bezahlen, die ich für unwirksam halte?
Das hängt vom Einzelfall ab und ist keine pauschale Rechtsauskunft. Prüfen Sie zunächst, ob Begründung und Ankündigungsfrist den BGH-Anforderungen genügen, und lassen Sie sich im Zweifel von der Verbraucherzentrale oder uns beraten, bevor Sie eine Zahlung einstellen.
Wie lange kann ich zu viel gezahltes Geld zurückfordern?
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, taggenau zum Jahresende der jeweiligen Rechnung. Je länger Sie warten, desto mehr Ansprüche aus älteren Rechnungen verjähren.
Reicht "gestiegene Großhandelspreise" als Begründung für eine Preiserhöhung?
Nein, laut BGH nicht allein. Der Anbieter muss laienverständlich erklären, welcher konkrete Kostenbestandteil sich warum verändert hat — eine pauschale Formulierung genügt dafür nicht.
Gilt das BGH-Urteil auch außerhalb der Grundversorgung?
Ja. Das Urteil vom Oktober 2025 stellt ausdrücklich klar, dass die Transparenzanforderungen auch für Sonderverträge und Tarifkunden gelten, nicht nur für die Grundversorgung.
Was, wenn meine Preiserhöhung noch während der Mindestvertragslaufzeit kam?
Das ist nur zulässig, wenn Ihr Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthält. Solche Klauseln sind nach der BGH-Rechtsprechung häufig selbst unwirksam — im Zweifel lohnt sich eine Prüfung, statt die Erhöhung einfach hinzunehmen.
Dieser Artikel wurde mit Hilfe von künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell geprüft und gegebenenfalls Änderungen vorgenommen.

Lucas Brauer · Kundenberatung
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